|
Stand: 24.01.2011
ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001
1. Allgemeines
Lizenzen sind auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen der Europäischen Union (EU) für Einfuhren und Ausfuhren von bestimmten Erzeugnissen der einzelnen Sektoren der gemeinsame Marktorganisation von bzw. nach Drittländern, mit Ausnahme von eventuellen Freimengen, erforderlich. Dieses System liefert, für sensible Produkte, der Europäischen Kommission kurzfristig die Daten der Warenbewegungen zwischen der EU und Drittländern und dient weiteres der Verwaltung des Ausfuhrerstattungsbudgets bzw. von Importkontingenten. Die Erstattung stellt die Differenz zwischen EU- und Weltmarktpreis dar und wird dem Ausführer bezahlt, damit die Ware international wettbewerbsfähig bleibt. Ein- bzw. Ausführer, die in der EU ansässig sind, können ab dem 1. Februar 2010 Anträge für Import- bzw. Export- Lizenzen über die Internetapplikation eLizenzantrag stellen. Nähere Informationen diesbezüglich entnehmen Sie dem Merkblatt „eLizenzantrag“. In Ausnahmefällen kann weiterhin auch anhand der bei der Agrarmarkt Austria (AMA) aufgelegten Formblätter (AGRIM bzw. AGREX) ein Antrag eingereicht werden. Mit dem Antrag muss gleichzeitig die Hinterlegung einer entsprechenden Sicherheit erfolgen. Grundsätzlich werden – ausgenommen Produkte mit einer sogenannten Liegefrist – ordnungsgemäß gestellte Anträge, welche bis 13 Uhr bei der AMA einlangen, am selben Tag ausgestellt.
In Österreich gibt es seit 01.10.2007 die Möglichkeit auch elektronische Lizenzen zu beantragen, nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt e-Lizenz. Für Ein- bzw. Ausfuhrabfertigungen von Waren durch österreichische Zollbehören, kann in die e-Lizenz von der Zollstelle eingesehen werden. Die e-Lizenz kann nur in Österreich verwendet werden. Für die Ein- bzw. Ausfuhr von Waren durch jeden Mitgliedstaat ist die Papier-Lizenz der Ein- bzw. Ausfuhrzollstelle vorzulegen. Die Papier-Lizenz kann in jedem Mitgliedstaat der EU verwendet werden. Die Lizenz berechtigt und verpflichtet innerhalb der Gültigkeitsdauer das Erzeugnis ein- bzw. auszuführen. Eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung begründet den Anspruch auf Bezahlung der Erstattung. Die Auszahlung der Erstattung erfolgt für in Österreich abgefertigte Waren durch das Zollamt Salzburg/Erstattungen. Die Einfuhr von Hanfsamen bzw. Hanf roh oder geröstet aus Drittstaaten setzt die Erteilung einer Lizenz voraus. Darüber hinaus ist der Import von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen auf anerkannte Einfuhrunternehmen beschränkt. Hier ist eine Zulassung durch die AMA notwendig. Die Regelung für die Gewährung einer Verarbeitungsbeihilfe entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Verarbeitung für Flachs und Hanf“.
2. Rechtsvorschriften ??Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) ??Verordnung (EG) Nr. 507/2008 vom 6. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf ??Verordnung (EG) Nr. 376/2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einführend Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ??Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft BGBl. II Nr. 414/2008 über die Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten ??Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft BGBl. II Nr. 36/2008 über Lizenzen für Marktordnungswaren
3. Lizenzpflichtiger Warenkatalog KN-CODES Eintrag unter Besondere Bedingungen: Gültigkeitsdauer 1207 Andere Öl samen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet: - andere als 1207 10 bis 1207 60: 1207 99 -- andere als Mohnsamen: 1207 99 15 --- zur Aussaat: 1207 99 15 10 ---- Hanfsamen ..................................................... --- andere als zur Aussaat: 1207 99 91 ---- Hanfsamen...................................................... Den zur Aussaat bestimmten Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 20 liegt eine Bescheinigung darüber bei, dass der Tetrahydrocannabinolgehalt (THC-Gehalt) der betreffenden Sorte den vorgeschriebenen Prozentsatz von 0,2 % nicht überschreitet. Die nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 dürfen nur durch von der AMA zugelassenen Einfuhrunternehmen importiert werden. (Siehe Punkt 5 des Merkblattes) Laufend + 6 Monate ab dem Tag der Erteilung Laufend + 6 Monate ab dem Tag der Erteilung 5302 Hanf (Cannabis sativa L.) roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff): 5302 10 00 - Hanf, roh oder geröstet ..................................... Der Rohhanf des KN-Codes 5302 10 00 erfüllt die Bedingungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Die in der Lizenz angegebenen Sorten müssen im aktuellen EUSortenkatalog „Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten“ angeführt sein. Sollten die Sorten nicht im EU-Sortenkatalog enthalten sein, ist vom Antragsteller ein amtlicher Nachweis über die Bestätigung des THC-Gehaltes unter 0,2 % vorzulegen. Laufend + 6 Monate ab dem Tag der Erteilung
4. Ausfüllhilfe Einfuhrlizenzen Information zur Beantragung von Einfuhrlizenzen für Hanf im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 vom 6. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und – hanf Warenart: Hanfsamen nicht zur Aussaat Hanf, roh oder geröstet KN-Code : 1207 99 15 1207 99 91 5302 10 00 Ursprungsland: alle Drittländer Antragstellung: lfd. Bestimmungen zum Lizenzantrag: •?FELD 1 (Ausstellende Stelle) = „Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien“ •?FELD 4 (Inhaber) = Name, vollständige Anschrift und Mitgliedstaat •?FELD 14 (Handelsübliche Bezeichnung) = Angabe der handelsüblichen Bezeichnung, jedoch ohne Nennung eines Produktnamens •?FELD 15 (Bezeichnung nach der KN) = Bezeichnung gem. Warenkatalog •?FELD 16 (KN-Code) = Angabe KN-Code gem. Warenkatalog •?FELD 17/18 (Menge in Zahlen/Buchstaben) = Angabe des Nettogewichtes mit der entsprechenden Einheit (kg, T) •?FELD 20 (Hanfsorte) = Angabe der Hanfsorte •?ANMERKUNGEN = Text je nach KN-Code gem. Warenkatalog Freimengen: Keine Freimengen Antragsmenge: Toleranz: keine Ausstellung der Lizenz: lfd. Gültigkeit der Lizenz: ab Erteilung lfd. + 6 Monate
5. Nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen Nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen dürfen nur eingeführt werden von: •?Forschungsinstituten und sonstigen Forschungseinrichtungen, •?Sonstigen natürlichen und juristischen Personen, die eine Tätigkeit im Lebensmittelund Futtermittelsektor ausüben. Zulassung Einfuhrunternehmen, die nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen aus Drittländern importieren, müssen bei der AMA einen Antrag auf Zulassung stellen. (Formular „Antrag auf Zulassung als Importeur von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen“) Die Zulassung erfolgt mittels Bescheid der AMA und ist auf drei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag um jeweils drei Jahre verlängert werden. Mit der Einreichung des Antrages auf Zulassung verpflichtet sich der Importeur ordnungsgemäß Bücher zu führen und die bei ihm verbleibenden Arbeitsunterlagen und die sonstigen maßgeblichen, geschäftlichen Unterlagen sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und geordnet aufzubewahren. Behandlung Die eingeführten Hanfsamen müssen innerhalb von einer Frist von weniger als zwölf Monaten ab Ausstellung der Lizenz einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden: •?Behandlung, die ihre Verwendung zur Aussaat ausschließt, •?Mischung zu Futtermittel mit anderen Samen als Hanfsamen, wobei der Anteil der Hanfsamen an der Gesamtsamenmenge höchstens 15% und in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag des zugelassenen Importeurs maximal 25% betragen darf, •?Wiederausfuhr in ein Drittland. Die Behandlung ist zeitgerecht vorab der AMA zu melden, damit die Möglichkeit einer Kontrolle besteht. Die Frist von zwölf Monaten kann auf begründeten Antrag des zugelassenen Importeurs von der AMA um zwei Sechsmonatszeiträume verlängert werden. Bescheinigung Der zugelassene Importeur legt der AMA innerhalb von zwei Wochen nach der Behandlung der Hanfsamen eine Bescheinigung vor. (Formular „Bescheinigung über die Behandlung der importierten, nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen“) Die Bescheinigung über die Behandlung innerhalb von zwölf Monaten wird von jenen Unternehmen ausgestellt, die die betreffenden Behandlungen vorgenommen haben. Kontrollen Die Kontrollen der AMA erstrecken sich auf die Einhaltung der Zulassungsbedingungen, die ordnungsgemäße Lagerung und Behandlung der importierten Ware, die vorgelegten Bescheinigungen sowie auf die Bestandsbuchführung.
6. Sanktionen Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer 1. eine Behandlung der importierten Hanfsamen nicht fristgerecht vornimmt, 2. gegen die Bestimmungen betreffend die ordnungsgemäße Bestandsbuchführung verstößt, 3. die Bescheinigung über die Behandlung der Hanfsamen nicht rechtzeitig übermittelt, 4. nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen einer verordnungswidrigen Verwendung zuführt. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen hat die AMA die Zulassung zu entziehen. 7. Hinweise zur Beantragung in der Internetapplikation e-LIzenzantrag Zur Verwendung der Internetapplikation e-Lizenzantrag ist eine Kennung sowie ein Pin-Code notwendig. Informationen dazu finden Sie im Merkblatt e-Lizenzantrag. In der Maske „Antrag für eine neue Lizenz/Bescheinigung beantragen“ wählen Sie bitte den Sektor Hanf und Flachs aus. Sie können die Suchergebnisse noch weiter einschränken, wenn Sie weitere Suchkriterien wie z.B. Import/Export eingeben. Nach dem Klick auf den Button „Suchen“ erscheinen die dazugehörigen Vorlagen/Gruppen die von der AMA angelegt wurden. Die Bezeichnung enthält die Kategorie Nr. der KN-Codes die auf Seite 5 und 9 ersichtlich sind. Sollte eine Vorlage nicht verfügbar sein, wenden Sie sich an die zuständigen Mitarbeiter der AMA. Wählen Sie eine Vorlage/Gruppe aus und klicken Sie auf den Button „Auswählen“. Diesen Schritt können Sie überspringen wenn Sie die Vorlagen Nr. und Gruppen Nr. wissen und in den Suchkriterien eingeben. Sie gelangen nun in die Maske „Neue Lizenz/Bescheinigung“ und können Ihren Antrag erstellen. Die Internetapplikation e-Lizenzantrag erleichtert Ihnen die Antragstellung, da bestimmte Felder bereits vorbefüllt sind. Sie müssen nur noch folgende Felder ausfüllen: Block Rechteempfängerdaten Wenn die Rechte der Lizenz übertragen werden sollen füllen Sie bitte alle Felder aus. Block Länder Importantrag: das Feld „Ursprungs- und Versendungsland“ ist auszufüllen Exportantrag: das Feld „Bestimmungsland“ ist auszufüllen Block KN-Codes und Bezeichnung Die „handelsübliche Bezeichnung“ ist bereits vorgegeben. Sollte diese Bezeichnung nicht zutreffen kann sie überschrieben werden. Block Menge & Sicherheit Im Feld „Menge“ ist die Menge einzugeben , die Mengeneinheit ist vorgegeben. In diesem Block haben Sie auch die Möglichkeit sich die Sicherheit berechnen zu lassen, dafür müssen Sie nur den Button „Sicherheit berechnen“ anklicken. Block Anmerkungen zum Lizenzantrag Hier ist das Medium (Papierlizenz oder elektronische Lizenz) auszuwählen. Hier haben Sie auch noch die Möglichkeit zusätzliche Anmerkungen zum Lizenzantrag zu vermerken.
8. Zutritts- und Kontrollrechte Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten. Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher, Aufzeichnungen, Verträge, Belege und sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die die Prüforgane für die Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Anwesenheit einer geeigneten und informierten Auskunftsperson bei der Prüfung zu veranlassen. Diese Auskunftsperson hat die genannten Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zu deren Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und jede sonstige von den Prüforganen verlangte Unterstützung bei der Prüfung zu gewähren. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere die Angabe, an welchem Ort sich die importierte Ware befindet und verarbeitet wird. Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen der Prüforgane im unbedingt erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Soweit der Antragsteller eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, ist er verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem das Unternehmen zur Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer und die UID-Nummer bekannt zu geben. Ist keine UID-Nummer vorhanden, ist diese zeitgerecht beim zuständigen Finanzamt anzufordern. Die Vorschriften betreffend Bestandsbuchführung, Zutritts- und Kontrollrechte sowie Kontrollen gelten auch für beteiligte natürliche und juristische Personen, die den importieren Hanf lagern, verarbeiten oder exportieren. Die genannten Vorschriften gelten auch für beteiligte natürliche und juristische Personen, die den importierten Hanf lagern, verarbeiten oder exportieren. 9. Aufbewahrungspflichten Der Antragsteller hat den Original-Lizenzantrag sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, in welchem er gestellt wurde (oder auf das er sich bezieht), ordnungsgemäß aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bestehen, und der Original-Lizenzantrag noch nicht bereits an die AMA übermittelt wurde. Der Antragsteller hat ordnungsgemäß Buch zu führen und die im Zusammenhang mit den eingangs genannter Rechtsbestimmungen stehenden geschäftlichen Unterlagen sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bestehen.
Quelle: AMA Österreich
|